Wer zahlt was?

Wenn Ihr Kind krank / pflegebedürftig ist, haben Sie Anspruch auf häusliche Kinderkrankenpflege.

Vorab müssen in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Kinderarzt, der Kinderklinik o.ä. der Pflegebedarf und der zeitliche Umfang ermittelt werden.

Wir vom Pflegedienst Kleine Helden unterstützen Sie gerne – von der Antragstellung  bis hin zur Genehmigung der benötigten Versorgung durch den jeweiligen Kostenträger

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LEISTUNGEN DER KRANKENKASSEN

Im Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Hier das Wichtigste für Sie kurz zusammengefasst:

Häusliche Krankenpflege / Kinderkrankenpflege

Leistungen der Krankenversicherung nach § 37.2  SGB V

Häusliche Krankenpflege / Kinderkrankenpflege ist, wenn ein Patient / Kind von einer geeignete Pflegekraft zu Hause medizinisch versorgt wird. Kostenträger sind hier die gesetzlichen Krankenkassen und nicht die Pflegekassen. Die hierunter fallenden Leistungen stehen Ihnen zu, auch wenn ihr Kind nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist. Als privat Versicherter verfügen Sie über einen individuellen Versicherungsvertrag, hier wird in der Regel eine geeignete Lösung mit Ihrem Versicherer gefunden.

Den Schwerpunkt bilden behandlungspflegerische Leistungen

Sogenannte Behandlungspflegen sind Leistungen der Krankenkassen und werden durch den behandelnden Arzt bei medizinischer Notwendigkeit verordnet. Sie werden von einem Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung, nach vorheriger Genehmigung (das regeln wir für Sie!) direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Leistungen der Pflegekassen

Die Leistungen der Pflegekassen variieren je nach Höhe des Pflegegrades. In der folgenden Tabelle sind die Leistungen den jeweiligen Pflegegraden zugeordnet:

  PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistungen ambulant 316 545 728 901
Sachleistungen ambulant 689 1298 1612 1995
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) 125 125 125 125 125

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem PG 2. Pflegegeld wird bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Der Anspruch beträgt weiterhin 1612 € im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage. Auch ist weiterhin ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich.

Kurzzeitpflege nach § 42  SGB XI

Anspruchsberechtigt sind die PG 2 bis 5. Der Leistungszeitraum ist auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei 1612 € im Kalenderjahr, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege weiterhin möglich ist. Das Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen weitergezahlt.

Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI

Wenn Ihr Kind eine Einstufung in einen Pflegegrad (ausschließlich PG 2 – 5 ) erhalten hat, sind Sie verpflichtet in regelmäßigen Abständen einen Pflegeberatungseinsatz nach §37.3 SGB XI durchführen zu lassen. Eine Pflegefachkraft besucht Sie zu Hause und berät Sie in pflegefachlichen Fragen. Weiterhin können Themen wie Hilfsmittelbedarf, Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege sowie Wohnraumanpassung besprochen werden.

Die Pflegefachkraft überprüft außerdem, ob der Pflegegrad Ihres Kindes noch der aktuellen Versorgungssituation entspricht oder ob eine Höherstufung beantragt werden sollte.

Die regelmäßige Pflegeberatung ist verpflichtend.

 

 

Sozialgesetzbuch IX / Sozialhilfe

Kinder und Jugendliche mit drohenden oder bereits vorhanden körperlichen und geistigen Behinderungen haben laut Gesetz das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe. Sie als Eltern können in einem solchen Fall „Hilfe zur Schulbildung“ beantragen. Ihr Kind kann dann von einer Schulbegleitung unterstützt werden, um den Besuch der Schule und die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.

Sollten Sie Fragen zu den Gesetzesgrundlagen oder Probleme mit der Antragstellung haben, so stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!!

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