Pflegekasse

Leistungen der Pflegekasse

Grundsätzlich haben auch Kinder Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist jedoch nicht leicht. Besonders bei kleinen Kindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein, als der normale tägliche Hilfebedarf eines gesunden, normal entwickelten Kindes.

 

[modal id=“566″]Stufen der Pflegebedürftigkeit[/modal]

§15 Abs 2, SGB XI

 

Bei Kindern ist für die Zuordnung in eine Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

Die Pflegestufeneinteilung bei Kindern ist gleichzusetzten mit der Pflegestufeneinteilung bei Erwachsenen.

  Leistungen ab 2015max. Leistungen pro Monat in Euro Leistungen ab 2014max. Leistungen pro Monat in Euro
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123 120
Pflegestufe 1 244 235
Pflegestufe 1
(mit Demenz)
316 305
Pflegestufe 2 458 440
Pflegestufe 2
(mit Demenz)
545 525
Pflegestufe 3 728 700
Pflegestufe 3
(mit Demenz)
728 700

 

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

 

Die oben genannten Leistungen sind grundsätzlich bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen.
Sprechen Sie uns an, wir beraten sie gerne.

 

Im ersten Lebensjahr wird eine Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse nur in besonderen Fällen, ausnahmsweise genehmigt und bedarf einer besonderen Begründung. Denn hier gilt, anders als bei Erwachsenen:

Dem „tatsächlichen Hilfebedarf“  wird der „natürliche Hilfebedarf“ abgezogen.

 

Ein Ausnahmefall liegt z.B. vor:

  • bei Säuglingen mit schweren Fehlbildungen sowie angeborenen oder früh erworbenen, schweren Erkrankungen eines oder mehrerer Organsysteme, wodurch die Nahrungsaufnahme erheblich erschwert und wesentlich zeitaufwändiger ist und / oder die Körperpflege um im Vergleich viel umfangreicher ist, als bei einem gesunden, gleichaltrigen Kind.

 

  • bei behinderten Kindern mit einigen seltenen Syndromen, oder schweren Cerebralparesen, die mit ausgeprägten Störungen der Mundmotorik einhergehen und ebenfalls die Nahrungsaufnahme um ein vielfaches erschweren.

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Minutenwerte, die als natürlich altersbedingter Hilfebedarf bei der Einstufung in die Pflegestufe abzuziehen sind.

 

Alter in Jahren

Abzug in Minuten

0 – 6 Monate

236

6 Monate – 1 Jahr

226

1 Jahr – 1,5 Jahre

219

1,5 Jahre – 2 Jahre

196

2 Jahre – 3 Jahre

159

4 Jahre – 4 Jahre

115

4 Jahre – 5 Jahre

70

5 Jahre – 6 Jahre

44

6 Jahre – 7 Jahre

28

7 Jahre – 8 Jahre

16

6 Jahre – 9 Jahre

08

9 Jahre – 10 Jahre

03

Beispiel:

Bei einem 4 Jährigen Kind wird ein Hilfebedarf von 198 Minuten ermittelt. Diesen 198 Minuten werden als „natürlicher Hilfebedarf“ 70 Minuten abgezogen. Demnach verbleiben als „maßgeblicher Hilfebedarf“ 128 Minuten. In diesem Fall läge also eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor – s. Link Pflegestufe 1 – 3.

 

[modal id=“490″]Zusätzliche Betreuungsleistungen[/modal]

§ 45b, SGB XI

 

Ob Ihrem Kind zusätzliche Betreuungsleistungen zustehen, überprüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) anhand eines Kriterienkataloges. Hier gibt es einige Grundsätze die zu beachten sind:

http://www.mdk.de/media/pdf/BRi-Pflege_2013.pdf      S.79 – 84

Nach Feststellung der Anspruchsberechtigung stehen Ihnen zwischen 104.- € und 208.- € je Monat an zusätzlichen Betreuungsleistungen zu.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass zusätzliche Betreuungsleistungen im Kostenerstattungsverfahren abzurechnen sind. Im Einzelnen bedeutet das:

Ihr Kind nimmt zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch, sie erhalten darüber eine Rechnung und reichen diese bei Ihrer Pflegekasse ein.

Der Betrag kann verwendet werden:

  •  für Kurzzeitpflege
  • Tages- oder Nachtpflege
  • zugelassene Pflegedienste, sofern  NICHT um Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern um besondere allgemeine Betreuung und / oder Anleitung  handelt (sog. niederschwelliges Betreuungsangebot)


Die Leistungen aus §45 SGB XI stehen Ihrem Kind auch dann zu:

  • wenn es in keine Pflegestufe eingestuft wurde
  • wenn es sich in vollstationärer Versorgung befindet und Wochenenden und/oder Ferien im häuslichen Umfeld verbringt

 

[modal id=“505″]Ersatz- bzw. Verhinderungspflege[/modal]

§39 SGB XI 

 

Wie der Name schon sagt, springt die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege dann ein, wenn die Pflegeperson „verhindert“ ist.

Grundsätzlich gilt hier:

  • Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt
  • Bei Antragstellung muss die Pflegeperson das Kind mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
  • Die Verhinderungspflege kann geleistet werden von zugelassenen Pflegediensten oder auch von Bekannten, Nachbarn oder Familienmitgliedern, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Bei Familienmitgliedern ist zusätzlich zu beachten, dass diese nicht erst- oder zweitgradig mit dem Kind verwandt sein dürfen. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse dann „nur „ einen Betrag in Höhe des üblichen Pflegegeldes.Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
  • Es können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.

 

Beispiel:

Sie als Eltern eines erkrankten bzw. behinderten Kindes möchten ein Konzert besuchen, ins Kino oder essen gehen etc. und organisieren für diese Zeit – meist handelt es sich hier um „stundenweise Ersatz“ – eine Vertretung, die die Pflege Ihres Kindes übernimmt. Die Kosten für diese Vertretung werden von der Pflegekasse im Rahmen der Ersatz- bzw. Verhinderungspflege übernommen und entsprechend abgezogen.

 

Es empfiehlt sich, derartige Vorhaben immer im Vorfeld mit der Pflegekasse abzuklären.

  • Für die Dauer der Verhinderungspflege besteht der Anspruch auf die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes fort, dieses gilt auch, wenn nur anteiliges Pflegegeld bezogen worden ist.
  • nicht aufgebrauchte Leistungen des Jahres verfallen
  • Die Verhinderungspflege kann auch in einer stationären Einrichtung stattfinden. In diesem Fall werden nur die im Tagessatz der Einrichtung enthaltenen pflegebedingten Aufwendungen übernommen, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und etwaige Zusatzleistungen sind selbst zu tragen.

 

[modal id=“557″]Kurzzeitpflege[/modal]

§42 SGB XI

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn wegen Krankheit, Urlaub, Umzug, Umbau oder einer sonstigen Verhinderung die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Grundsätzlich gilt:

  • Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt
  • Die Kurzzeitpflege muss in einer stationären Einrichtung erfolgen
  • Die Pflegekasse zahlt den zustehenden Leistungsbetrag ausschließlich und unmittelbar an die Pflegeeinrichtung
  • Die Kurzzeitpflege kann nicht stundenweise erfolgen
  • Nicht aufgebrauchte Leistungen eines Jahres verfallen
  • Für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung können zusätzlich Beträge aus der Verhinderungspflege und aus der zusätzlichen Betreuungsleistung in Anspruch genommen werden

 

 

 

 

 

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